§ 50a St.-BSG Sonstige Fachleute

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde selbständig und unabhängig.

(2) Die Präventivfachkräfte, Personalvertreter und sonstigen Fachleute haben zusammenzuarbeiten.

(3) Die sonstigen Fachleute haben Aufzeichnungen über die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten zu führen und jährlich dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50a St.-BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50a St.-BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50a St.-BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50a St.-BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50a St.-BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 St.-BSG
§ 51 St.-BSG