(1) Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen.
(2) Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund mit der Beurteilung, ob der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festzuhalten. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
(3) Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem Dienstgeber in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Auf Verlangen ist der Befund dem Bediensteten zu übermitteln und zu erläutern.
(4) Bei Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der Bedienstete mit den gesundheitsschädigenden Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot entfällt, wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder festgestellt wird.
(5) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Dienstgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
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