(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag der in Abs. 2 genannten Personen und Organe Überprüfungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen. Im Gutachten sind allfällige Missstände aufzuzeigen und Maßnahmen für einen wirksamen Bedienstetenschutz vorzuschlagen.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
1. | der Bürgermeister, | |||||||||
2. | ein Dienststellenleiter und | |||||||||
3. | ein zuständiges Organ der Personalvertretung. |
(3) Der Antrag auf Überprüfung ist an die Kommission zu richten. Stellt die Personalvertretung einen Antrag auf Überprüfung, ist dieser gleichzeitig vom Antragsteller dem Bürgermeister und zuständigen Dienststellenleiter zu übermitteln.
(4) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
1. | dem Antragsteller und | |||||||||
2. | dem Dienstgeber | |||||||||
zu übermitteln. |
(5) Stellt die Kommission eine Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnungen fest, so hat sie den Bürgermeister schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ausfertigung der Aufforderung ist den übrigen in Abs. 2 genannten Personen und Organen sowie den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.
(6) Wird der Aufforderung nach Abs. 5 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat die Kommission die Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen dem Gemeinderat bekannt zu geben. Dieser hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen bzw. mitzuteilen, warum der Aufforderung der Kommission nicht entsprochen wird.
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