(1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten und geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Bediensteten sind Waschräume und geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. | die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern oder | |||||||||
2. | aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind. |
(3) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf männliche und fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig anwesend, so hat bei den Toiletten und Waschräumen eine Trennung nach dem Geschlecht zu erfolgen.
(4) Den Bediensteten sind zur sicheren Aufbewahrung der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie der Arbeitsbehelfe und persönlichen Gegenstände ausreichend große versperrbare Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(5) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(6) Den Bediensteten ist ein gesundheitlich einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung zu stellen.
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