(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) sowie geeignete andere Fachkräfte, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, zur Verfügung stehen.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ASchG nachweisen.
(3) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen eingesetzt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1998 berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(4) Als Arbeitspsychologen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die zur Führung der Berufsbezeichnung,,Psychologe“ oder,,Psychologin“ gemäß § 1 Psychologengesetz 2013, berechtigt sind und über eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung im Bereich Arbeitspsychologie verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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