(1) Stehen Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. | Name, Geburtsdatum, Geschlecht, | |||||||||
2. | Bezeichnung der Arbeitsstoffe, | |||||||||
3. | Art der Gefährdung, | |||||||||
4. | Art und Dauer der Tätigkeit, | |||||||||
5. | Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden, | |||||||||
6. | Angaben zur Exposition und | |||||||||
7. | Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen. |
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
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