§ 54 St.-BSG § 54

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Beim Magistrat der Stadt Graz wird die Grazer Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

ein rechtskundiger Bediensteter der Stadt als Vorsitzender,

2.

ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „höherer oder gehobener Baudienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,

3.

ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „höherer oder gehobener technischer Dienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,

4.

ein Arbeitsmediziner,

5.

ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und

6.

ein von der Personalvertretung namhaft gemachter Bediensteter.

(3) Für den Fall, dass für den überprüften Bereich eine oder mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, gehört der Kommission eine Sicherheitsvertrauensperson als weiteres Mitglied an.

In Kraft seit 01.05.2000 bis 31.12.9999
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