(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms möglichst direkt an der Entstehungsquelle hinzuwirken.
(2) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
1. | Information und Unterweisung der Bediensteten über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen; | |||||||||
2. | Bereitstellung von geeigneten Gehörschutzmitteln; | |||||||||
3. | Benützung der Gehörschutzmittel durch die Bediensteten; | |||||||||
4. | Kennzeichnung und Abgrenzung der Lärmbereiche; Beschränkung des Zuganges zu diesen Bereichen; | |||||||||
5. | Ermittlung der Gründe für die Lärmeinwirkung; Festlegung und Durchführung eines Programms technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung; | |||||||||
6. | Führung eines Verzeichnisses jener Bediensteten, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. |
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