(1) Die §§ 17, 18, 21 Abs. 4 und 23 finden keine Anwendung, soweit ihre Einhaltung eine bauliche Veränderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde. In den Fällen der §§ 17 und 18 sind jedoch jene Maßnahmen zu treffen, die mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu einer Verbesserung des Schutzes der Bediensteten führen.
(2) Liegen Missstände vor, die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährden, findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Missstände erforderlich ist.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Umbauten und Neubauten von Amtsgebäuden.
(4) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätten wirksam werden.
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