(1) Der Dienstgeber hat eine oder mehrere Sicherheitsfachkräfte mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung von berufsbedingten Gefahren zu beauftragen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden durch
1. | Beauftragung eines Bediensteten, der über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt oder | |||||||||
2. | externe Sicherheitsfachkräfte oder | |||||||||
3. | Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums. |
(2) Soweit Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt werden, sind diese unmittelbar dem Dienstgeber unterstellt. Werden mehrere Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt, ist einem Bediensteten die Leitung zu übertragen. Bei Beauftragung von mehreren Sicherheitsfachkräften und bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums neben eigenen oder externen Sicherheitsfachkräften ist für deren Koordination zu sorgen.
(3) Den beauftragten Sicherheitsfachkräften ist die erforderliche Zeit in Anrechnung auf die Dienstzeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind die erforderlichen Sachmittel, Arbeitsräume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von externen Sicherheitsfachkräften oder von sicherheitstechnischen Zentren entfällt die Verpflichtung zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel.
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