(1) Wird bei der Überprüfung ein das Leben oder die Gesundheit unmittelbar bedrohender Missstand, der sofortige Abhilfe erfordert, festgestellt, so hat die Kommission den Dienststellenleiter bzw. den jeweiligen Bürgermeister oder Obmann des Gemeindeverbandes aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Missstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, so ist die Aufforderung auch an diese Dienststelle zu richten.
(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Kommission den Missstand der Landesregierung bzw. dem jeweiligen Gemeinderat oder der jeweiligen Verbandsversammlung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist gemäß den §§ 53 Abs. 2 bzw. 55 Abs. 2 zur Antragstellung berechtigten Personen und Organen sowie den Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.
(3) Im Bericht der Kommission gemäß § 60 ist auf die Notwendigkeit der sofortigen Abhilfe besonders hinzuweisen.
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