§ 59 St.-BSG § 59

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wird bei der Überprüfung ein das Leben oder die Gesundheit unmittelbar bedrohender Missstand, der sofortige Abhilfe erfordert, festgestellt, so hat die Kommission den Dienststellenleiter bzw. den jeweiligen Bürgermeister oder Obmann des Gemeindeverbandes aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Missstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, so ist die Aufforderung auch an diese Dienststelle zu richten.

(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Kommission den Missstand der Landesregierung bzw. dem jeweiligen Gemeinderat oder der jeweiligen Verbandsversammlung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist gemäß den §§ 53 Abs. 2 bzw. 55 Abs. 2 zur Antragstellung berechtigten Personen und Organen sowie den Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.

(3) Im Bericht der Kommission gemäß § 60 ist auf die Notwendigkeit der sofortigen Abhilfe besonders hinzuweisen.

In Kraft seit 01.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 St.-BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 St.-BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 St.-BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 St.-BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 St.-BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St.-BSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 St.-BSG
§ 60 St.-BSG