§ 53 St.-BSG § 53

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag der in Abs. 2 genannten Personen und Organe Überprüfungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen. Im Gutachten sind allfällige Missstände aufzuzeigen und Maßnahmen für einen wirksamen Bedienstetenschutz vorzuschlagen.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

ein Dienststellenleiter, Bürgermeister und Obmann eines Gemeindeverbandes,

2.

die Landespersonalvertretung,

3.

ein zuständiges Organ einer (Dienststellen)-Personalvertretung und

4.

ein Gemeindebediensteter, soweit für die Gemeinde keine Personalvertretung eingerichtet ist.

(3) Der Antrag auf Überprüfung ist an die Kommission zu richten. Stellt die Landespersonalvertretung oder eine (Dienststellen)Personalvertretung einen Antrag auf Überprüfung, ist dieser gleichzeitig vom Antragsteller auch dem zuständigen Dienststellenleiter, Bürgermeister und Obmann des Gemeindeverbandes zu übermitteln.

(4) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission

1.

dem Antragsteller und

2.

dem Dienstgeber

zu übermitteln.

(5) Stellt die Kommission eine Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnungen fest, so hat sie den Dienststellenleiter bzw. den Bürgermeister oder Obmann des Gemeindeverbandes schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ausfertigung der Aufforderung ist den übrigen in Abs. 2 genannten Personen und Organen sowie den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.

(6) Wird der Aufforderung nach Abs. 5 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat die Kommission die Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen der Landesregierung bzw. dem jeweiligen Gemeinderat oder der jeweiligen Verbandsversammlung bekannt zu geben. Diese haben zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen bzw. mitzuteilen, warum der Aufforderung der Kommission nicht entsprochen wird.

In Kraft seit 01.05.2000 bis 31.12.9999
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