(1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Nicht zur persönlichen Schutzausrüstung nach Abs. 1 zählen
1. | normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Bediensteten dienen, | |||||||||
2. | Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienst, | |||||||||
3. | persönliche Schutzausrüstungen für Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten, | |||||||||
4. | persönliche Schutzausrüstungen bei Straßenverkehrsmitteln, | |||||||||
5. | Sportausrüstungen, | |||||||||
6. | Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel, | |||||||||
7. | tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen. |
(3) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Der Dienstgeber darf ein dieser Verpflichtung (Anordnung) widersprechendes Verhalten der Bediensteten nicht dulden.
(5) Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls den Bediensteten geeignete Arbeitskeidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung zu sorgen. Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
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