(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende arbeitsmedizinische Überwachung zu sorgen. Dazu hat der Dienstgeber einen oder mehrere Arbeitsmediziner zu beauftragen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden durch
1. | Beauftragung eines Bediensteten oder | |||||||||
2. | externe Arbeitsmediziner oder | |||||||||
3. | durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums. |
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Soweit Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt werden, sind diese unmittelbar dem Dienstgeber unterstellt. Werden mehrere Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt, ist einem von diesen Bediensteten die Leitung zu übertragen. Bei Beauftragung von mehreren Arbeitsmedizinern und bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums neben eigenen oder externen Arbeitsmedizinern ist für deren Koordination zu sorgen.
(4) Den beauftragten Arbeitsmedizinern ist die erforderliche Zeit in Anrechnung auf die Dienstzeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind die erforderlichen Sachmittel, Arbeitsräume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von externen Arbeitsmedizinern oder von arbeitsmedizinischen Zentren entfällt die Verpflichtung zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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