(1) Im Rahmen der Evaluierung ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Evaluierung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1. | Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein. | |||||||||
2. | Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können. | |||||||||
3. | Die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten. | |||||||||
4. | Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist. | |||||||||
5. | Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden. |
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die für den überwiegenden Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt Folgendes:
1. | Der Dienstgeber hat die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern. Nach 50†Minuten kontinuierlicher Bildschirmtätigkeit ist eine Pause von zehn Minuten einzuhalten. Sofern der Arbeitsablauf es erfordert, kann im ersten Zweistundenblock einer kontinuierlichen Arbeitsperiode die nach 50 Minuten zustehende Ruhepause in die anschließende zweite Stunde verlegt werden. Eine darüber hinausgehende Verlegung oder Zusammenlegung der Ruhepausen ist nicht zulässig. Diese Ruhepausen gelten als Dienstzeit, sofern sie in der Dienststelle verbracht werden. | |||||||||
2. | Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. | |||||||||
3. | Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist. | |||||||||
4. | Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind. |
(4) Abs. 3 gilt nicht für Arbeitsplätze, an denen Bildschirmgeräte nur gelegentlich zur Unterstützung der dem Bediensteten zugewiesenen Tätigkeit verwendet werden.
(5) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
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