(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende und angemessene Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepasst sein, in verständlicher Form erfolgen und während der Dienstzeit stattfinden.
(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit, | |||||||||
2. | bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, | |||||||||
3. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, | |||||||||
5. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und | |||||||||
6. | nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. | |||||||||
Die Unterweisung muss erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. |
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