(1) Die Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Kommission und die Personalvertretung in Fragen des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesem Bereich zu unterstützen.
(2) Die Arbeitsmediziner haben Aufzeichnungen über die nach diesem Gesetz ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die von ihnen vorgenommenen Begehungen, Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse zu machen. Der Kommission ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Arbeitsmediziner haben die von ihnen wahrgenommenen Missstände oder Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber und Dienststellenleiter mitzuteilen.
(4) Arbeitsmediziner sind in wesentlichen Fragen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz für Bedienstete beizuziehen, insbesondere bei
1. | der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren an Arbeitsplätzen (Evaluierung), | |||||||||
2. | der Festlegung von Maßnahmen für den Gesundheitsschutz. |
(5) Der Dienstgeber hat den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Sicherheits- und Gesundheits-schutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle, Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm und sonstige für die Sicherheit sowie für den Gesundheitsschutz maßgebliche Messungen und Untersuchungen. Den eigenen Arbeitsmedizinern sind die erforderliche Zeit unter Anrechnung der Dienstzeit, die notwendigen Sachmittel, Räumlichkeiten und allenfalls Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
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