(1) Der Dienstgeber muss den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (Messergebnisse u. dgl.) gewähren.
(2) Die für Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen erforderliche Zeit gilt als Dienstzeit.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Der Dienstgeber muss über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die Folgendes zu enthalten haben:
1. | Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift, | |||||||||
2. | Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet, | |||||||||
3. | Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit, | |||||||||
4. | Datum der Beendigung dieser Tätigkeit, | |||||||||
5. | Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, | |||||||||
6. | Datum jeder Untersuchung. |
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Der Dienstgeber muss jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren.
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