§ 52 St.-BSG § 52

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

(2) Die Kommission setzt sich aus ständigen und für den jeweiligen Anlassfall entsendeten Mitgliedern zusammen. Als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:

1.

ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,

2.

ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „Höherer oder Gehobener Baudienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,

3.

ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „Höherer oder Gehobener technischer Dienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,

4.

ein Arbeitsmediziner und

5.

ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

(3) Als weitere Mitglieder gehören der Kommission an, wenn sie Überprüfungen durchführt, im Bereich

1.

des Landes

a)

eine von der Landespersonalvertretung namhaft gemachte Person als ständiges Mitglied,

b)

eine für den überprüften Bereich zuständige Sicherheitsvertrauensperson und

c)

ein Mitglied der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung;

2.

einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes

a)

eine vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark und Steiermärkischen Gemeindebund gemeinsam namhaft gemachte Person als ständiges Mitglied und

b)

eine für den überprüften Bereich zuständige Sicherheitsvertrauensperson oder eine von der Personalvertretung der jeweiligen Gemeinde entsendete Person, soweit eine Gemeindepersonalvertretung nicht eingerichtet ist, eine von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten entsendete Person.

In Kraft seit 01.05.2000 bis 31.12.9999
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