(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
1. | hiefür geistig und körperlich geeignet sind, | |||||||||
2. | über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und | |||||||||
3. | über die erforderliche Berufserfahrung verfügen. |
(2) Besonders gefahrengeneigte Arbeiten wie Spreng- und Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG) ermächtigt wurde.
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