§ 57 St.-BSG § 57

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Kommission vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Er ist berechtigt, Mitglieder mit der Durchführung von Kontrollen, Sachverhaltsfeststellungen, Ortsaugenscheinen und dergleichen zu beauftragen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Bei Verhinderung trifft diese Verpflichtung in der Reihenfolge der Bestellung die Ersatzmitglieder.

(3) Die ständigen Mitglieder (§ 52 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sowie § 54 Abs. 2) und die für den Anlassfall nach § 56 Abs. 7 bestellten Mitglieder der Kommission sind stimmberechtigt. Zum Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Den Sitzungen der Kommission können Sachverständige zur Auskunftserteilung beigezogen werden.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sind von der Kommission zu beschließen.

In Kraft seit 01.05.2000 bis 31.12.9999
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