(1) Der Dienstgeber muss geeignete Vorkehrungen treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden kann. Personen, die für die erste Hilfe zuständig sind, müssen über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Für die erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn
1. | die Größe der Dienststelle, die Art der ausgeübten Tätigkeit und die Unfallhäufigkeit es erfordert oder | |||||||||
2. | es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame erste Hilfe erforderlich ist. | |||||||||
Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. |
(4) Für Baustellen gelten Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund der Lage der Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 3 zweiter und dritter Satz.
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