(1) Die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54 haben der Landesregierung über den Bedienstetenschutz im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und den Gemeinden und Gemeindeverbänden über den Bedienstetenschutz in ihrem jeweiligen Bereich bis zum 31. März jedes zweiten Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berichtes der Kommission bis zum 30. Juni jedes zweiten Kalenderjahres dem Landtag einen umfassenden Bericht über die Durchführung des Landes-Bedienstetenschutzes vorzulegen.
Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Zahl der überprüften Dienststellen, | |||||||||
2. | die vorgefundenen Mängel sowie | |||||||||
3. | die von den zuständigen Stellen zur Beseitigung der Mängel getroffenen Maßnahmen. | |||||||||
Dem Bericht ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen anzuschließen. |
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