(1) Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. | mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist, | |||||||||
2. | mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. |
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in den Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
0 Kommentare zu § 28 St.-BSG