§ 14 St.-BSG § 14

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen

1.

über alle tödlichen Dienstunfälle,

2.

über alle Dienstunfälle, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben und

3.

über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten und gemeldet wurden.

Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

In Kraft seit 01.05.2000 bis 31.12.9999
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