Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
1. | über alle tödlichen Dienstunfälle, | |||||||||
2. | über alle Dienstunfälle, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben und | |||||||||
3. | über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten und gemeldet wurden. | |||||||||
Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. |
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