(1) Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Kommission und die Personalvertretung in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesem Bereich zu unterstützen.
(2) Die Sicherheitsfachkräfte haben Aufzeichnungen über die nach diesem Gesetz ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die von ihnen vorgenommenen Begehungen, Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse zu führen. Der Kommission ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Sicherheitsfachkräfte haben die von ihnen wahrgenommenen Missstände oder Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber und Dienststellenleiter mitzuteilen.
(4) Sicherheitsfachkräfte sind in wesentlichen Fragen der Arbeitssicherheit für Bedienstete beizuziehen.
Insbesondere bei
1. | der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren an Arbeitsplätzen in den Dienststellen (Evaluierung), | |||||||||
2. | der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren, der Gestaltung von Arbeitsplätzen und des Arbeitsablaufes und | |||||||||
3. | bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahren- und Unfallverhütung. |
(5) Soweit Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt werden, können sie auch mit Aufgaben der Brandbekämpfung, der Evakuierung der Bediensteten (§ 20 Abs. 3) und der ersten Hilfe (§ 21 Abs. 1) betraut werden.
(6) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
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