(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, der Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen
1. | geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden; | |||||||||
2. | geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind. |
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vermerke zu führen.
(4) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
(5) Der Dienstgeber hat sich bei Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzübungen durch die Feuerwehr- und Zivilschutzschule für Steiermark oder die Landesstelle für Brandverhütung beraten zu lassen.
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