§ 61 St.-BSG § 61

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung näher regeln:

1.

für den 1. Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ §§ 1 bis 15

a)

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Größe der Dienststelle,

b)

die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen für den Bereich des Landesdienstes;

2.

für den 2. Abschnitt „Arbeitsstätten und Baustellen“ §§ 16 bis 24

a)

die Ausgestaltung von Amtsgebäuden und Amtsräumen und

b)

die Ausgestaltung von Arbeitsstätten auf Baustellen;

3.

für den 3. Abschnitt „Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe“ §§ 25 bis 33

a)

die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen,

b)

die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

c)

die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen,

d)

die Grenzwerte,

e)

die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Messergebnisse,

f)

die Zeitabstände der Messungen;

4.

für den 4. Abschnitt „Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze“ §§ 34 bis 41

a)

jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,

b)

die Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,

c)

die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 38,

d)

für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen; auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen,

e)

die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind sowie die Benützung von persönlichen Schutzausrüstungen,

f)

die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muss;

5.

für den 5. Abschnitt „Gesundheitsüberwachung“ §§ 42 bis 46

a)

die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,

b)

die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,

c)

Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungs-ergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind,

6.

für den 6. Abschnitt „Präventivdienste“ §§ 47 bis 51 die Festsetzung jener Dienststellen und Bereiche im Landesdienst, in denen wiederholte Begehungen nach § 51 Abs. 2 durchzuführen sind.

In Kraft seit 01.05.2000 bis 31.12.9999
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