Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. | Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
2. | Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen; | |||||||||
3. | Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene zur Bewältigung von familiären Problemen und krisenhaften Situationen; | |||||||||
4. | Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung; | |||||||||
5. | Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung; | |||||||||
6. | Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen; | |||||||||
7. | Mitwirkung bei der Adoption von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
8. | Bedarfs- und Entwicklungsplanung; | |||||||||
9. | Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe. |
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. | „Kinder und Jugendliche": Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; | |||||||||
2. | „junge Erwachsene": Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
3. | „Eltern": Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen; | |||||||||
4. | „werdende Eltern": Schwangere und deren Ehegatten oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann; | |||||||||
5. | „mit der Pflege und Erziehung betraute Personen": natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen; | |||||||||
6. | „nahe Angehörige": bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehegattinnen und -gatten oder Lebensgefährtinnen und -gefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen; | |||||||||
7. | „Pflegekinder und Pflegepersonen": siehe § 26. |
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft in den einschlägigen Bereichen zu erbringen.
(2) Die Landesregierung hat für die einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen erforderlichenfalls fachliche Standards festzulegen, welche in geeigneter Weise für die Fachkräfte sowohl des Kinder- und Jugendhilfeträgers als auch der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 9) verbindlich zu machen sind.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Soweit zielführend, ist auch deren gesellschaftliches Umfeld einzubeziehen, wobei wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen sind. Im Sinn der Regelungen gemäß § 42 ist die Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen anzustreben.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger soll durch eine abgestimmte kurz-, mittel- und langfristige Bedarfs- und Entwicklungsplanung vorsorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.
(2) Bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind die sozialen Strukturen, die gesellschaftlichen Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.
(3) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen sowie zur Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Forschungsvorhaben anzuregen, zu fördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen, um die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Aufgaben, Leistungen und Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Dabei sind die mit Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe beauftragten Einrichtungen miteinzubeziehen. Als Ziele dieser Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere anzustreben:
1. | die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, soweit sie für die Belange der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere für die Vermittlung von Haltungen und Zugängen zur Vermeidung von physischer und psychischer Gewalt sowie für die Verhinderung von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bedeutsam sind; | |||||||||
2. | die Information der Bevölkerung über Tätigkeit und Serviceangebote der Kinder- und Jugendhilfe. |
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen für den jeweiligen Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereich jährlich statistische Daten insbesondere zu folgenden Informationen zu erheben:
1. | Anzahl der Personen, die soziale Dienste in Anspruch genommen haben; | |||||||||
2. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben; | |||||||||
3. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und von Pflegepersonen betreut wurden; | |||||||||
4. | Anzahl der Gefährdungsabklärungen; | |||||||||
5. | Anzahl der Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung; | |||||||||
6. | Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 48 erhalten haben; | |||||||||
7. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde; | |||||||||
8. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde; | |||||||||
9. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinn der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 Unterhaltsvorschußgesetz 1985, § 10 BFA-Verfahrensgesetz und § 12 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfolgt sind; | |||||||||
10. | Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. |
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist eine „Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft“ eingerichtet. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Geschäftsstelle ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus der Oö. Kinder- und Jugendanwältin oder dem Oö. Kinder- und Jugendanwalt als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) Die Leiterin oder der Leiter ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Wird die Leiterin oder der Leiter nicht wiederbestellt, hat sie oder er auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft durch Verordnung zu regeln. Dabei hat sie unter Berücksichtigung des Aufgabenbereichs der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft (Abs. 5) festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion erfüllen müssen, und vorzusehen, dass die Funktion öffentlich auszuschreiben ist.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Aufgabenbesorgung gemäß Abs. 5 in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihr oder ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an ihre oder seine fachlichen Weisungen gebunden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Die Leiterin oder der Leiter der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Leiterin oder den Leiter abberufen, wenn
1. | ihre oder seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht mehr bestehen oder | |||||||||
3. | sie ihre oder er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. |
(5) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und die Aufgaben der Eltern oder sonstigen mit der Obsorge Betrauten betreffen; | |||||||||
2. | bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zu helfen; | |||||||||
3. | im Interesse von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Einrichtungen vorstellig zu werden; | |||||||||
4. | Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten und anzuregen, soweit die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berührt werden sowie Einbringung von deren Interessen bei Planung und Forschung; | |||||||||
5. | über die Rechte und Pflichten und über die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie über die Aufgaben der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu informieren und Empfehlungen abzugeben; | |||||||||
6. | mit nationalen und internationalen Netzwerken zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen. |
(6) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnis dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft, insbesondere für Kinder und Jugendliche, leicht möglich ist.
(7) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken Sprechtage abzuhalten.
(8) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie ist insoweit zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist. Für die Pflicht zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung gilt § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.
(9) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, Sozialhilfeverbände, Städte mit eigenem Statut, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Abs. 5) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
(10) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Rechenschaftsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.
Zur Unterstützung und Förderung von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen im Rahmen der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Pflege- oder Adoptivfamilien von der Landesregierung insbesondere zur Verfügung zu stellen:
1. | Angebote zur Qualifizierung und Fortbildung sowie | |||||||||
2. | Angebote zur Beratung und fachlichen Begleitung. |
(1) Die Inanspruchnahme von sozialen Diensten kann von der Entrichtung eines zumutbaren Entgelts durch die Empfänger oder deren Unterhaltspflichtige abhängig gemacht werden. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgelts sind Art und Umfang der Leistung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Kosten von sozialen Diensten, die durch ein Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, haben die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut zu tragen. Die Kosten von sozialen Diensten, für die auf Grundlage der Festlegungen in der Planung (§ 19 Abs. 1) die Landesregierung vorzusorgen hat und die durch ein Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, hat das Land zu tragen.
(3) Die Kosten für Eltern-, Mutterberatungsstellen (§ 20 Abs. 2 Z 1) sind vom Land zu tragen; für Eltern-, Mutterberatungsstellen, die von Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden, trägt das Land nur den Aufwand in Höhe des im § 15 Abs. 2 Oö. JWG 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, festgelegten Standards. Bei der Neuerrichtung von Eltern-, Mutterberatungsstellen in Städten mit eigenem Statut wird der Aufwand nur dann getragen, wenn die Landesregierung den Bedarf bescheidmäßig festgestellt hat.
(4) Das Land kann den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut die Kosten, die sie für soziale Dienste zu tragen haben, nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel teilweise oder zur Gänze ersetzen.
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die soziale Dienste anbieten, können vom Land, von den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel gefördert werden.
(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.
(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) erfolgt oder der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis begründet.
(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinn der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.
(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Die Bestimmungen über Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung (2. Unterabschnitt) gelten sinngemäß, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis für ein Pflegekind begründet.
(2) Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen für die Übernahme eines Pflegekindes und die Aufsicht obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz haben. Mit der Ausbildung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen können nach Maßgabe des § 9 auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(3) Die Vermittlung von Pflegeplätzen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.
(4) Die Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen aller behördlichen Verfahren sowie der Eignungsbeurteilung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Pflegekind und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat zu überprüfen, ob den Pflegekindern eine förderliche Pflege und Erziehung im Sinn der §§ 160 ff. ABGB gewährt wird.
(2) Für die konkrete Durchführung der Aufsicht gelten die Regelungen gemäß § 49 Abs. 5 und 6. Die Pflegepersonen haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich wichtige Ereignisse mitzuteilen, die das Wohl des Pflegekindes betreffen. Hinsichtlich der Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen gilt § 33 Abs. 1 und 2.
(1) Jede nicht nur vorübergehende Übernahme eines Pflegekindes unter 14 Jahren in Pflege und Erziehung, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung oder von Pflegeverhältnissen erfolgt, die sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurden, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Pflegebewilligung).
(2) Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
1. | in Heimen, die der Aufsicht der Unterrichtsbehörden unterliegen, | |||||||||
2. | in Einrichtungen oder bei Personen, die dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz, dem Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen anderen Landes- oder Bundesgesetzen unterliegen, | |||||||||
3. | in sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 24. |
(3) Eine Pflegebewilligung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Pflegepersonen unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit sowie die Belastbarkeit des Familiensystems eine förderliche Pflege und Erziehung des Pflegekindes gewährleisten können, insbesondere im Hinblick auf dieses Kind die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 vorliegen.
(1) Die Pflegepersonen haben vor Übernahme eines Pflegekindes, in begründeten Ausnahmefällen spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Übernahme, die Pflegebewilligung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Im Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten des Pflegekindes Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Pflegekind ist jedenfalls persönlich zu hören; das noch nicht zehnjährige Pflegekind ist tunlichst ebenfalls persönlich zu hören, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu befragen.
(1) Die Pflegepersonen haben die Absicht, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, unverzüglich unter Bekanntgabe des Zeitpunkts des Wohnsitzwechsels, sowie die Änderung des Hauptwohnsitzes innerhalb einer Woche jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen bzw. bekanntzugeben, in deren Sprengel sie bisher den Hauptwohnsitz gehabt haben.
(2) Wird durch die Änderung des Hauptwohnsitzes die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründet, so hat die bisher zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die andere Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) Sofern die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes Oberösterreich begründen, erlischt mit der Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes in Oberösterreich die Pflegebewilligung.
(1) Hinsichtlich der Aufsicht über private Pflegeverhältnisse gelten die Regelungen gemäß § 29 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Pflegeaufsicht mit Vollendung des 14. Lebensjahrs des Pflegekindes endet.
(2) Die Pflegeaufsichtsbehörde hat die Pflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn
1. | zumindest eine der Voraussetzungen gemäß § 31 nachträglich weggefallen ist oder | |||||||||
2. | sich nachträglich herausstellt, dass zumindest eine der Voraussetzungen gemäß § 31 nicht vorgelegen ist und dieser Mangel nicht behoben werden kann oder | |||||||||
3. | aus sonstigen Gründen das Wohl des Pflegekindes gefährdet ist. | |||||||||
Hinsichtlich der Parteistellung gilt § 32 Abs. 2 sinngemäß. |
(1) Pflegepersonen im Sinn des § 26 Abs. 1 und 3 sowie nahen Angehörigen, die Kinder und Jugendliche pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zugrunde liegt, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, gebührt über Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in Höhe von bis zu 75 % der Leistungen gemäß § 30 Abs. 1 und 2. Keinen Anspruch haben Elternteile. Rechtsansprüche auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder Pensionsansprüche, die den betroffenen Kindern und Jugendlichen gegenüber Dritten zustehen, sind auf den Betreuungsbeitrag anzurechnen.
(2) Im Übrigen gelten für den Betreuungsbeitrag die Regelungen gemäß § 30 Abs. 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes und des Übergangs von Rechtsansprüchen gelten die Regelungen gemäß §§ 53 bis 55 sinngemäß.
(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:
1. | Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern oder Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung; | |||||||||
2. | Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und -werbern; | |||||||||
3. | Adoptionsvermittlung gemäß § 36. |
(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 zweiter Satz
1. | hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die leiblichen Eltern oder Elternteile ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:
1. | Beratung, Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerberinnen und -werbern; | |||||||||
2. | Schulung von Adoptivwerberinnen und -werbern; | |||||||||
3. | Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland; | |||||||||
4. | Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland; | |||||||||
5. | Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern und Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung. |
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.
(3) Eine Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 36 vorliegen. Auf die sprachliche, religiöse und kulturelle Zugehörigkeit des Adoptivkindes ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption obliegt nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 zweiter Satz
1. | hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 der Landesregierung, | |||||||||
3. | hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 5 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die leiblichen Eltern oder Elternteile ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben. |
(1) Für die Vermittlung einer Adoption oder die Übermittlung von Anträgen ins Ausland auf Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption kommen nur Adoptivwerberinnen und -werber in Frage, die persönlich geeignet und fachlich vorbereitet sind.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerberinnen und -werber eine förderliche Pflege und Erziehung eines Adoptivkindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Adoptivwerberinnen und -werber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Die Adoptivwerberinnen und -werber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(4) Die Eignungsbeurteilung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Ergebnis der Eignungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung ein Hilfeplan zu erstellen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die gewählte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.
(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung aussichtsreichsten Hilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Hilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
(1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige wichtige Bezugspersonen sind bei der Feststellung des Hilfebedarfs sowie im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Hilfen sind sie zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit dies nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand und Verständnisfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Von der Beteiligung ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind Kindern und Jugendlichen als verbindliche Erziehungshilfen zu gewähren, wenn die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl im Bereich der Pflege und Erziehung gefährden. Dabei sind die Grundsätze gemäß §§ 41 und 42 zu beachten.
(2) Erziehungshilfen können Kindern und Jugendlichen als „Unterstützung der Erziehung“ (§ 44) oder als „volle Erziehung“ (§ 45) gewährt werden, und zwar entweder auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung (§ 47).
(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe einverstanden, ist mit diesen von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über die Durchführung der Erziehungshilfe eine Vereinbarung abzuschließen.
(2) Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(3) Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder und Jugendlichen möglichst ebenfalls persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu hören. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen § 42.
(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden oder lösen sie die Vereinbarung einseitig und ist die Fortführung der Erziehungshilfe notwendig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen (§ 211 ABGB).
(2) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist unverzüglich die notwendige Erziehungshilfe zu gewähren und die erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen.
(1) Für die Durchführung der vollen Erziehung gelten neben § 49 die Regelungen der folgenden Absätze.
(2) Bei voller Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) bleibt die gemäß § 49 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung auch dann weiterhin zuständig, wenn die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde betreut werden.
(3) Werden die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung von Pflegepersonen betreut, die im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, geht die Zuständigkeit zur weiteren Durchführung der vollen Erziehung auf die andere Bezirksverwaltungsbehörde über, wenn die Pflege nicht nur für vorübergehende Dauer beabsichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde.
(4) Die Durchführung der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) obliegt der Landesregierung, wenn es sich um Kinder und Jugendliche handelt, die
1. | auf Grund ihres Sozialverhaltens einer besonders intensiven sozialpädagogischen Betreuung bedürfen und | |||||||||
2. | das elfte Lebensjahr vollendet haben; in begründeten Einzelfällen ist das Alter jedoch nicht zu berücksichtigen. | |||||||||
Die Ausübung der dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragenen Obsorgerechte und -pflichten (§ 158 ABGB) obliegt in diesen Fällen der Landesregierung hinsichtlich der Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Die Landesregierung hat nach Beendigung der vollen Erziehung den betroffenen Kindern und Jugendlichen im Interesse der Betreuungskontinuität eine Nachbetreuung gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 zu gewähren, wenn dies zur Sicherung des Erfolgs der Erziehungshilfe erforderlich ist. |
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen den Ort der Betreuung der Kinder und Jugendlichen unverzüglich mitzuteilen. Falls dies aber eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten würde, kann von der Verständigung Abstand genommen werden.
(1) Wenn es das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfordert, sind die Erziehungshilfen unter Anwendung der Regelungen gemäß § 41 zu ändern. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.
(2) Ist das Erziehungsziel erreicht oder ist die Erziehungshilfe für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen nicht mehr förderlich, ist die Erziehungshilfe zu beenden oder die zur Beendigung erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.
(3) Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung können sowohl von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung als auch von den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
(1) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Unterstützung der Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen.
(2) Die endgültige Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut richtet sich nach § 53 Abs. 2.
(3) Das Land hat die Kosten der Unterstützung der Erziehung der Landesregierung gemäß § 50 Abs. 4 letzter Satz zu tragen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 gewährt werden.
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, außer Kraft.
(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für die Beschuldigten günstiger ist.
(4) Anhängige Gefährdungsabklärungen und Hilfeplanungen sowie Eignungsbeurteilungen und Vermittlungen von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
(5) Erteilte Eignungsfeststellungen, Pflegebewilligungen und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß §§ 5, 22 und 30 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß §§ 5, 22 und 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gelten als Bescheide gemäß §§ 9, 24 und 31 weiter. Die auszuübende Aufsicht richtet sich nach diesem Landesgesetz.
(6) Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe oder einen Betreuungsbeitrag gemäß § 27 und § 18 Abs. 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 27 und § 15 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gelten als Bescheide gemäß §§ 30 und 35 weiter. Die Anrechnung von Rechtsansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz auf einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits mit Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gewährten Betreuungsbeitrag ist erst ab 1. Jänner 2015 zulässig.
(7) Die Kosten für die Leistungen gemäß Abs. 6 sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiter zu tragen.
(8) Verordnungen über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe, die auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 30 Abs. 2 weiter.
(9) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes durchgeführte Erziehungshilfen gemäß §§ 35 ff. Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß §§ 35 ff. Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Die auszuübende Aufsicht richtet sich nach diesem Landesgesetz.
(10) Die Kosten für Erziehungshilfen gemäß Abs. 9 sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiter zu tragen.
(11) Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung gemäß §§ 39 und 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 gelten als solche gemäß §§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 weiter. Soweit dabei jedoch Minderjährige oder junge Erwachsene zur Kostentragung oder zum Kostenersatz verpflichtet wurden, treten die entsprechenden Vereinbarungen und gerichtlichen Entscheidungen mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.
(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingerichtete und betriebene soziale Dienste sind nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Eine Eignungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist erst für nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes neu eingerichtete und betriebene soziale Dienste erforderlich. Die Kosten sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern weiter zu tragen, sofern durch dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der im § 23 Abs. 3 angeführten sozialen Dienste sind die Kosten bis zum Vorliegen von verbindlichen Festlegungen in der Planung nach den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen weiter zu tragen.
Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)
StF: LGBl.Nr. 30/2014 (GP XXVII IA 994/2013 AB 1082/2014 LT 42)
Änderung
LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])
§ 1 | Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe |
§ 2 | Ziele der Kinder- und Jugendhilfe |
§ 3 | Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe |
§ 4 | Begriffsdefinitionen |
§ 5 | Persönlicher Anwendungsbereich |
§ 6 | Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht |
§ 7 | Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden |
§ 8 | Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug |
§ 9 | Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen |
Fachliche Ausrichtung | |
Personal | |
Bedarfs- und Entwicklungsplanung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit | |
Verschwiegenheitspflicht | |
Auskunftsrechte | |
Datenverwendung | |
Dokumentation | |
Statistik | |
Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft | |
2. HAUPTSTÜCK
LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
1. ABSCHNITT
SOZIALE DIENSTE
Allgemeines | |
Familiendienste | |
Dienste für Kinder und Jugendliche | |
Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen und Adoptivwerberinnen und -werber | |
Entgelt und Kostentragung | |
2. ABSCHNITT
SOZIALPÄDAGOGISCHE EINRICHTUNGEN
Zuständigkeit zur Vorsorge; Errichtungs- und Betriebsbewilligung | |
Aufsicht; Mitwirkungs- und Duldungspflichten | |
3. ABSCHNITT
PFLEGEVERHÄLTNISSE
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Pflegekinder und Pflegepersonen | |
Arten von Pflegeverhältnissen; Zuständigkeit; Mitwirkungs- und Duldungspflichten | |
2. Unterabschnitt
Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
Vermittlung von Pflegeplätzen; Eignungsbeurteilung | |
Aufsicht | |
Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe | |
3. Unterabschnitt
Private Pflegeverhältnisse
Pflegebewilligung | |
Verfahren | |
Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen | |
Pflegeaufsicht und Widerruf der Pflegebewilligung | |
Betreuungsbeitrag | |
4. ABSCHNITT
MITWIRKUNG AN DER ADOPTION
Vermittlung von Adoptivkindern; Grundsätze | |
Mitwirkung an der Adoption im Inland | |
Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption | |
Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung | |
5. ABSCHNITT
GEFÄHRDUNGSABKLÄRUNG UND HILFEPLANUNG
Gefährdungsabklärung | |
Hilfeplanung | |
Beteiligung | |
6. ABSCHNITT
ERZIEHUNGSHILFEN
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Begriff; Arten von Erziehungshilfen | |
Unterstützung der Erziehung | |
Volle Erziehung | |
Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung | |
Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung | |
Hilfen für junge Erwachsene | |
2. Unterabschnitt
Durchführung, Änderung und Enden von Erziehungshilfen
Durchführung und Aufsicht; Allgemeines | |
Durchführung der vollen Erziehung | |
Änderung und Enden von Erziehungshilfen | |
3. Unterabschnitt
Kostentragung
Kosten der Unterstützung der Erziehung | |
Kosten der vollen Erziehung | |
Kostenersatz | |
Übergang von Rechtsansprüchen | |
3. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE VERFAHRENS-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Strafbestimmungen | |
Abgabenbefreiung | |
Eigener Wirkungsbereich | |
Schluss- und Übergangsbestimmungen | |