§ 40 Oö. KJHG 2014 § 40

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 14 Abs. 2 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, § 29 Abs. 5 Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen oder Ermächtigungen sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus

1.

der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachts bedeutsam sind, und

2.

der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Dabei ist strukturiert und unter Beachtung fachlicher Standards sowie unter Berücksichtigung der Art der Gefährdung vorzugehen.

(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht:

1.

Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern, anderen mit der Pflege und Erziehung Betrauten oder Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden;

2.

Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsorts der Kinder und Jugendlichen;

3.

Stellungnahmen auf Grundlage der Diagnostik und Beratung der klinischen Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen des Kinder- und Jugendhilfeträgers, sowie von Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie;

4.

Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von sonstigen internen oder externen Fachkräften;

5.

schriftliche Gefährdungsmitteilungen im Sinn des § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.

(4) Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können.

(5) Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Abs. 1 eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen.

(6) Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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