Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind insbesondere folgende Ziele zu verfolgen:
1.Ziffer einsBildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen unter besonderer Bedachtnahme auf die frühkindliche Entwicklung;
2.Ziffer 2Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;
3.Ziffer 3Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbstständigung;
4.Ziffer 4Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, sofern dies im Interesse des Kindeswohls liegt;
5.Ziffer 5Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich der Pflege und Erziehung.
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