§ 29 Oö. KJHG 2014 § 29

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat zu überprüfen, ob den Pflegekindern eine förderliche Pflege und Erziehung im Sinn der §§ 160 ff. ABGB gewährt wird.

(2) Für die konkrete Durchführung der Aufsicht gelten die Regelungen gemäß § 49 Abs. 5 und 6. Die Pflegepersonen haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich wichtige Ereignisse mitzuteilen, die das Wohl des Pflegekindes betreffen. Hinsichtlich der Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen gilt § 33 Abs. 1 und 2.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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