§ 14 Oö. KJHG 2014

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsKinder und Jugendliche haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (Paragraph 6,) sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  3. (3)Absatz 3Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erteilen, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger, seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen (wie insbesondere deren Recht auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen) oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr zukommt. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger, seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen (wie insbesondere deren Recht auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen) oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr zukommt. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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