§ 21 Oö. KJHG 2014

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDienste für Kinder und Jugendliche stellen diesen Hilfen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung im familiären oder sozialen Umfeld zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsErholungsaktionen und Kinderferienaktionen für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche;
    2. 2.Ziffer 2Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;
    3. 3.Ziffer 3logopädische Betreuung im vorschulischen Bereich;
    4. 4.Ziffer 4familienergänzende Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
    5. 5.Ziffer 5Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Streetwork und Notschlafstellen;
    6. 6.Ziffer 6Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von wohnumfeldbezogenen niederschwelligen Angeboten wie Gemeinwesenarbeit.
  3. (3)Absatz 3Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Absatz 2, keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.
  4. (4)Absatz 4Dienste für junge Erwachsene haben Hilfestellungen zur Festigung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ziel.
  5. (5)Absatz 5Als Dienste für junge Erwachsene kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsBeratung, zB durch zielgruppenspezifische Ansprechstellen oder Zurverfügungstellung entsprechender Gutscheine;
    2. 2.Ziffer 2Betreuung durch niederschwellige Dienste, zB Gemeinwesenarbeit, Streetwork oder Notschlafstellen.
  6. (6)Absatz 6Die Dienste gemäß Abs. 5 können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.Die Dienste gemäß Absatz 5, können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Oö. KJHG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Oö. KJHG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Oö. KJHG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Oö. KJHG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Oö. KJHG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KJHG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 Oö. KJHG 2014
§ 22 Oö. KJHG 2014