(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:
1. | Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern oder Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung; | |||||||||
2. | Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und -werbern; | |||||||||
3. | Adoptionsvermittlung gemäß § 36. |
(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 zweiter Satz
1. | hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die leiblichen Eltern oder Elternteile ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
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