§ 37 Oö. KJHG 2014 § 37

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:

1.

Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern oder Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;

2.

Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und -werbern;

3.

Adoptionsvermittlung gemäß § 36.

(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 zweiter Satz

1.

hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die leiblichen Eltern oder Elternteile ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben,

2.

hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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