(1) Die Inanspruchnahme von sozialen Diensten kann von der Entrichtung eines zumutbaren Entgelts durch die Empfänger oder deren Unterhaltspflichtige abhängig gemacht werden. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgelts sind Art und Umfang der Leistung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Kosten von sozialen Diensten, die durch ein Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, haben die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut zu tragen. Die Kosten von sozialen Diensten, für die auf Grundlage der Festlegungen in der Planung (§ 19 Abs. 1) die Landesregierung vorzusorgen hat und die durch ein Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, hat das Land zu tragen.
(3) Die Kosten für Eltern-, Mutterberatungsstellen (§ 20 Abs. 2 Z 1) sind vom Land zu tragen; für Eltern-, Mutterberatungsstellen, die von Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden, trägt das Land nur den Aufwand in Höhe des im § 15 Abs. 2 Oö. JWG 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, festgelegten Standards. Bei der Neuerrichtung von Eltern-, Mutterberatungsstellen in Städten mit eigenem Statut wird der Aufwand nur dann getragen, wenn die Landesregierung den Bedarf bescheidmäßig festgestellt hat.
(4) Das Land kann den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut die Kosten, die sie für soziale Dienste zu tragen haben, nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel teilweise oder zur Gänze ersetzen.
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die soziale Dienste anbieten, können vom Land, von den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel gefördert werden.
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