§ 38 Oö. KJHG 2014 § 38

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:

1.

Beratung, Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerberinnen und -werbern;

2.

Schulung von Adoptivwerberinnen und -werbern;

3.

Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland;

4.

Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland;

5.

Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern und Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.

(3) Eine Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 36 vorliegen. Auf die sprachliche, religiöse und kulturelle Zugehörigkeit des Adoptivkindes ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption obliegt nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 zweiter Satz

1.

hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

2.

hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 der Landesregierung,

3.

hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 5 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die leiblichen Eltern oder Elternteile ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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