§ 20 Oö. KJHG 2014

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDienste für Familien stellen diesen Hilfen bei der Pflege, Erziehung und gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung, um den Familienalltag und die Erziehungsaufgaben zu bewältigen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Als Familiendienste kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einssozialarbeiterische, sozialpädagogische, psychologische und logopädische Angebote im frühkindlichen Bereich;
    2. 2.Ziffer 2Angebote für Erziehungspersonen und Kinder bzw. Jugendliche zur Kompetenzentwicklung und Kompetenzstärkung;
    3. 3.Ziffer 3Hilfen für armutsgefährdete Familien;
    4. 4.Ziffer 4Hilfen zur Erziehungs- und Alltagsbewältigung der Familie;
    5. 5.Ziffer 5besondere Beratungsdienste;
    6. 6.Ziffer 6Dienste bei Gewaltgefährdungen;
    7. 7.Ziffer 7sozialpädagogische oder therapeutisch orientierte Familienbetreuung;
    8. 8.Ziffer 8stationäre Betreuung von Eltern bzw. Elternteilen mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.
  3. (3)Absatz 3Als Familiendienste können im Rahmen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere Beratungsstellen für Erziehungs- und Entwicklungsfragen, heilpädagogische und ähnliche Fragenbereiche (zB Erziehungsberatungsstellen, psychologische Dienste) eingerichtet und betrieben werden. Dabei kann die Landesregierung anregend und beratend mitwirken und Fachkräfte zur Verfügung stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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