§ 20 Oö. KJHG 2014 § 20

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Familiendienste haben werdende Eltern, Eltern und Familien bei der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten zu unterstützen und ihre Fähigkeit zu fördern, ihre Aufgaben unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder und Jugendlichen zu erfüllen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.

(2) Als Familiendienste kommen insbesondere in Betracht:

1.

Eltern-, Mutterberatungsstellen;

2.

Eltern-Kind-Gruppen;

3.

Bildungsangebote für Eltern und Familien, zB Elternschulen, Elternrunden;

4.

vorbeugende Hilfsangebote sowie Hilfen für einkommensschwache und kinderreiche Familien;

5.

Unterstützung bei der Haushaltsführung und Erziehung in der Familie;

6.

besondere Beratungsdienste, zB Erziehungsberatung, Angebote zur Früherkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen;

7.

Kinderschutzzentren;

8.

sozialpädagogische oder therapeutisch orientierte Familienbetreuung.

(3) Als Familiendienste können im Rahmen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere Beratungsstellen für Erziehungsfragen, heilpädagogische Fragen und ähnliche Fragenbereiche (Erziehungsberatungsstellen; psychologische Dienste) eingerichtet und betrieben werden. Dabei kann die Landesregierung anregend und beratend mitwirken und Fachkräfte zur Verfügung stellen.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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