§ 4 Oö. KJHG 2014 § 4

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

Kinder und Jugendliche": Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2.

junge Erwachsene": Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3.

Eltern": Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

4.

werdende Eltern": Schwangere und deren Ehegatten oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5.

mit der Pflege und Erziehung betraute Personen": natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

6.

nahe Angehörige": bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehegattinnen und -gatten oder Lebensgefährtinnen und -gefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen;

7.

Pflegekinder und Pflegepersonen": siehe § 26.

Im RIS seit 06.05.2014 Zuletzt aktualisiert am 06.05.2014 Gesetzesnummer 20000777 Dokumentnummer LOO40015032 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
  • © 2017 Bundeskanzleramt Österreich
In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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