Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. | „Kinder und Jugendliche": Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; | |||||||||
2. | „junge Erwachsene": Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
3. | „Eltern": Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen; | |||||||||
4. | „werdende Eltern": Schwangere und deren Ehegatten oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann; | |||||||||
5. | „mit der Pflege und Erziehung betraute Personen": natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen; | |||||||||
6. | „nahe Angehörige": bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehegattinnen und -gatten oder Lebensgefährtinnen und -gefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen; | |||||||||
7. | „Pflegekinder und Pflegepersonen": siehe § 26. |
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