(1) Die Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 24 obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Sofern eine Kostenabgeltung nach diesem Landesgesetz erfolgt, erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis der Landesregierung auch darauf, ob die geleisteten Beträge sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden (Wirtschaftlichkeitsprüfung).
(2) Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Betreiber der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(4) Der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
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