(1) Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe werden Pflegepersonen oder nahen Angehörigen
1. | zur Durchführung der vollen Erziehung (§ 45) oder | |||||||||
2. | wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (§ 27 Abs. 1 zweiter Satz) oder | |||||||||
3. | zur Betreuung junger Erwachsener (§ 48 Abs. 1 Z 2) | |||||||||
auf Antrag gewährt. Keinen Anspruch haben Elternteile. |
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe festzulegen. Die Höhe des Pflegkindergeldes ist gestaffelt nach Altersgruppen so festzusetzen (Richtsätze), dass der für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes notwendige Aufwand, zB für Nahrung, Bekleidung und Unterkunft, und andere erforderliche Aufwendungen gedeckt werden kann. Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe ist so festzusetzen, dass besondere Aufwendungen für Bekleidung, wie zB Sport- und Berufsbekleidung, gedeckt werden können.
(3) Eine über den Richtsatz des Pflegekindergeldes hinausgehende finanzielle Unterstützung ist im Einzelfall bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren, wenn zum Wohl des Pflegekindes im Einzelfall besondere Betreuungsmaßnahmen oder sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordern (Sonderbedarf).
(4) Über die Gewährung und Einstellung des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung von Sonderbedarf gemäß Abs. 3 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz haben, mit Bescheid.
(5) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszuzahlen; für angefangene Kalendermonate gebührt der aliquote Teil. Ein Anspruch auf Pflegekindergeld besteht längstens bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Pflegekindes, im Fall einer Hilfe für junge Erwachsene gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bis zu deren Beendigung.
(6) Anspruchsberechtigte Personen haben maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegekindergeldes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Pflegepersonen und nahen Angehörigen im Sinn des Abs. 1 soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden.
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