Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIst zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfelds abgewendet werden kann, ist volle Erziehung zu gewähren. Volle Erziehung setzt voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger zumindest mit der Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) zur Gänze betraut wurde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfelds abgewendet werden kann, ist volle Erziehung zu gewähren. Volle Erziehung setzt voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger zumindest mit der Pflege und Erziehung (Paragraphen 160, ff. ABGB) zur Gänze betraut wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
(2)Absatz 2Volle Erziehung umfasst die Betreuung der Kinder und Jugendlichen bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen), Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24). Bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen) und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.Volle Erziehung umfasst die Betreuung der Kinder und Jugendlichen bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen), Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24,). Bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen) und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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