Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten (§ 6) sowie die sonstigen Leistungserbringer eine schriftliche Dokumentation, tunlichst in elektronischer Form, zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Über die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten (Paragraph 6,) sowie die sonstigen Leistungserbringer eine schriftliche Dokumentation, tunlichst in elektronischer Form, zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
(2)Absatz 2Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über Leistungserbringer, beteiligte Behörden und Einrichtungen, verantwortliche und beigezogene Fachkräfte sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3)Absatz 3Die Dokumentation über Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung (§§ 40 und 41) hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.Die Dokumentation über Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung (Paragraphen 40 und 41) hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4)Absatz 4Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 14 sowie im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 8 und § 25 Abs. 4 gewährt werden. § 15 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß Paragraph 14, sowie im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz 8 und Paragraph 25, Absatz 4, gewährt werden. Paragraph 15, Absatz 7, und 8 gelten sinngemäß. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
(5)Absatz 5Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen wegen Gefahr im Verzug im Sinn des § 8 Abs. 2 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oder dessen Organisationseinheiten unverzüglich und tunlichst in elektronischer Form zu übermitteln. Gleiches gilt für den Fall, dass eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung (§ 9) nicht mehr existent ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen wegen Gefahr im Verzug im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oder dessen Organisationseinheiten unverzüglich und tunlichst in elektronischer Form zu übermitteln. Gleiches gilt für den Fall, dass eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung (Paragraph 9,) nicht mehr existent ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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