Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Land hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen. Sozialpädagogische Einrichtungen sind vom Land einzurichten und zu betreiben, soweit unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungsstruktur und die regionalen Verhältnisse ein Bedarf daran besteht und dieser von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut oder von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nicht gedeckt werden kann.
(2)Absatz 2Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl in stationärer als auch in teilstationärer Form angeboten werden und umfassen vor allem Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, Betreuungseinrichtungen für die nicht nur vorübergehende Betreuung von Kindern und Jugendlichen, betreute Wohnformen für Jugendliche und nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl in stationärer als auch in teilstationärer Form angeboten werden und umfassen vor allem Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, Betreuungseinrichtungen für die nicht nur vorübergehende Betreuung von Kindern und Jugendlichen, betreute Wohnformen für Jugendliche und nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
(3)Absatz 3Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme von Kindern und Jugendlichen in volle Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Davon ausgenommen sind Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, in Quartieren der Grundversorgung entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder auf Grundlage sonstiger anderer Landes- oder Bundesgesetze betreut werden.Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme von Kindern und Jugendlichen in volle Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Davon ausgenommen sind Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, in Quartieren der Grundversorgung entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder auf Grundlage sonstiger anderer Landes- oder Bundesgesetze betreut werden.
(4)Absatz 4Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, sofern ein Bedarf an einer solchen sozialpädagogischen Einrichtung besteht und deren ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
1.Ziffer einsein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept vorliegt,
2.Ziffer 2persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind,
3.Ziffer 3geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung, sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,
4.Ziffer 4die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand des Rechtsträgers und den Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie
5.Ziffer 5für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist.
(5)Absatz 5Der Bedarf gemäß Abs. 4 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Leistungen befriedigt werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Der Bedarf gemäß Absatz 4, ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Leistungen befriedigt werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
(6)Absatz 6Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden. Die Landesregierung kann die vorläufige Inbetriebnahme einer sozialpädagogischen Einrichtung bis zur Erteilung der Bewilligung, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren, gestatten, wenn ein dringender Bedarf an Betreuungsplätzen besteht und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 5 gesichert erscheint. Diese Zustimmung zur vorläufigen Inbetriebnahme kann bei Bedarf um ein weiteres Jahr verlängert werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden. Die Landesregierung kann die vorläufige Inbetriebnahme einer sozialpädagogischen Einrichtung bis zur Erteilung der Bewilligung, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren, gestatten, wenn ein dringender Bedarf an Betreuungsplätzen besteht und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 5 gesichert erscheint. Diese Zustimmung zur vorläufigen Inbetriebnahme kann bei Bedarf um ein weiteres Jahr verlängert werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
(7)Absatz 7Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben (Abs. 4), sind diese neuerlich zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung abzuändern oder zu widerrufen (§ 25 Abs. 3). Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen sind der Landesregierung vom Rechtsträger rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben (Absatz 4,), sind diese neuerlich zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung abzuändern oder zu widerrufen (Paragraph 25, Absatz 3,). Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen sind der Landesregierung vom Rechtsträger rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
(8)Absatz 8Die Bewilligung erlischt, wenn die sozialpädagogische Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die sozialpädagogische Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann eine frühere Betriebseinstellung gestatten, wenn die anderweitige Betreuung der Kinder und Jugendlichen gesichert ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Bewilligung erlischt, wenn die sozialpädagogische Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die sozialpädagogische Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann eine frühere Betriebseinstellung gestatten, wenn die anderweitige Betreuung der Kinder und Jugendlichen gesichert ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
(9)Absatz 9Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in stationäre sozialpädagogische Einrichtungen (Abs. 2) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen stationären sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Rechtsträgers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 Prozent der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Betreibers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 % der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Zustimmung setzt ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des ausländischen Staates voraus und ist zu erteilen, wenn die Kinder und Jugendlichen zu Personen mit einem Hauptwohnsitz in räumlicher Nähe zur Einrichtung eine Beziehung haben, die für die Entwicklung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen wichtig ist. Darüber hinaus kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe die Zustimmung im Einzelfall über begründeten Antrag des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des anderen ausländischen Staates erteilt werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in stationäre sozialpädagogische Einrichtungen (Absatz 2,) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen stationären sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Rechtsträgers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 Prozent der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Betreibers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 % der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Zustimmung setzt ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des ausländischen Staates voraus und ist zu erteilen, wenn die Kinder und Jugendlichen zu Personen mit einem Hauptwohnsitz in räumlicher Nähe zur Einrichtung eine Beziehung haben, die für die Entwicklung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen wichtig ist. Darüber hinaus kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe die Zustimmung im Einzelfall über begründeten Antrag des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des anderen ausländischen Staates erteilt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
(10)Absatz 10Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen.
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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