(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.
(3) Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung der Pflege und Erziehung durch Information, Beratung und konkrete Hilfen zu unterstützen.
(4) Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Ressourcen des sozialen Umfelds mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese bestmöglich zu nutzen.
(5) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit Eltern und anderen Bezugspersonen zusammen. Sie beteiligt sie und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.
(6) Sofern die Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl hinsichtlich der Pflege und Erziehung nicht gewährleisten, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(7) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und gesetzlich vorgesehen ist.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt tunlichst in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.
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