§ 17 Oö. KJHG 2014 § 17

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen für den jeweiligen Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereich jährlich statistische Daten insbesondere zu folgenden Informationen zu erheben:

1.

Anzahl der Personen, die soziale Dienste in Anspruch genommen haben;

2.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;

3.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und von Pflegepersonen betreut wurden;

4.

Anzahl der Gefährdungsabklärungen;

5.

Anzahl der Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung;

6.

Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 48 erhalten haben;

7.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;

8.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;

9.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinn der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 Unterhaltsvorschußgesetz 1985, § 10 BFA-Verfahrensgesetz und § 12 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfolgt sind;

10.

Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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