(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen für den jeweiligen Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereich jährlich statistische Daten insbesondere zu folgenden Informationen zu erheben:
1. | Anzahl der Personen, die soziale Dienste in Anspruch genommen haben; | |||||||||
2. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben; | |||||||||
3. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und von Pflegepersonen betreut wurden; | |||||||||
4. | Anzahl der Gefährdungsabklärungen; | |||||||||
5. | Anzahl der Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung; | |||||||||
6. | Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 48 erhalten haben; | |||||||||
7. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde; | |||||||||
8. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde; | |||||||||
9. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinn der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 Unterhaltsvorschußgesetz 1985, § 10 BFA-Verfahrensgesetz und § 12 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfolgt sind; | |||||||||
10. | Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. |
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.
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