(1) Die Adoptionsvermittlung besteht in der Auswahl persönlich am besten geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptivwerberinnen und -werber) für Kinder und Jugendliche, die zur Adoption bestimmt sind (Adoptivkinder). Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren.
(2) Jede Adoptionsvermittlung hat dem Wohl des Adoptivkindes zu dienen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen den Adoptiveltern oder dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird, um eine förderliche persönliche und soziale Entfaltung des Adoptivkindes sowie ein beständiges Zuhause zu sichern. Die Interessen der Adoptivkinder sind vorrangig zu beachten. Den Adoptivwerberinnen und -werbern, leiblichen Eltern und gegebenenfalls dem Adoptivkind sind Beratungshilfen anzubieten.
(3) Die Adoptionsvermittlung obliegt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Adoption handelt (§ 38), der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Adoptivkind seinen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen (tatsächlichen) Aufenthalt hat. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerberinnen und -werbern und die Erstellung von Berichten ist auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zulässig.
(4) Für die Adoptionsvermittlung darf kein Entgelt eingehoben werden.
(5) Informationen über die leiblichen Eltern oder Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Auskünfte sind, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Verlangen den Adoptiveltern zu erteilen, insbesondere aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahrs steht das Auskunftsrecht auch dem Adoptivkind selbst zu.
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