Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIst zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eingesetzt werden, die die verantwortungsbewusste Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen fördern und verbessern.
(2)Absatz 2Unterstützung der Erziehung kann insbesondere durch soziale Dienste gemäß §§ 19 ff. gewährt werden, zB durch:Unterstützung der Erziehung kann insbesondere durch soziale Dienste gemäß Paragraphen 19, ff. gewährt werden, zB durch:
1.Ziffer einsmobile und ambulante Hilfen, insbesondere Beratungs- und Betreuungsangebote;
2.Ziffer 2Unterstützungen, die im Interesse oder zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind, zB regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkung des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden;
3.Ziffer 3Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Beendigung der vollen Erziehung;
4.Ziffer 4familienergänzende Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
(3)Absatz 3Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Absatz 2, keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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