(1) Pflegepersonen im Sinn des § 26 Abs. 1 und 3 sowie nahen Angehörigen, die Kinder und Jugendliche pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zugrunde liegt, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, gebührt über Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in Höhe von bis zu 75 % der Leistungen gemäß § 30 Abs. 1 und 2. Keinen Anspruch haben Elternteile. Rechtsansprüche auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder Pensionsansprüche, die den betroffenen Kindern und Jugendlichen gegenüber Dritten zustehen, sind auf den Betreuungsbeitrag anzurechnen.
(2) Im Übrigen gelten für den Betreuungsbeitrag die Regelungen gemäß § 30 Abs. 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes und des Übergangs von Rechtsansprüchen gelten die Regelungen gemäß §§ 53 bis 55 sinngemäß.
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