(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Die Bestimmungen über Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung (2. Unterabschnitt) gelten sinngemäß, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis für ein Pflegekind begründet.
(2) Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen für die Übernahme eines Pflegekindes und die Aufsicht obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz haben. Mit der Ausbildung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen können nach Maßgabe des § 9 auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(3) Die Vermittlung von Pflegeplätzen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.
(4) Die Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen aller behördlichen Verfahren sowie der Eignungsbeurteilung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Pflegekind und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
0 Kommentare zu § 27 Oö. KJHG 2014